Home News2020 Rechtliches

Rechtliches

by Adrian Duncan

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt für Aufsehen: Demnach steht einem geschädigten Oldtimer-Besitzer nach einem Unfall nur ein Schadensersatz in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu. Eine Restauration oder Reparatur, die diesen Wiederbeschaffungswert übersteigt, wird nur bis zum eigentlichen Wert eines gleichwertigen Fahrzeugs beglichen.

Dieses Urteil basiert auf der Klage eines Wartburg-Besitzers, der die nicht geleistete Differenz zwischen Fahrzeugwiederbeschaffungswert eines gleichen Fahrzeugs und den Restaurationskosten vom Unfallgegner einfordern wollte. Doch die Richter des Bundesgerichtshofes sahen in diesem Fall keine Notwendigkeit der teuren Restauration. Für Sie galt der Wartburg als wirtschaftlicher Totalschaden. Auch die Argumentation des Klägers, dass es sich bei dem Wartburg durch die eigenen Umbauten um ein Unikat handle, sahen die Richter als nicht ausreichend an. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Klage einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 1250,00. Die Reparaturkosten übersteigen den Wert um € 1200,00.

Anders würde sich dieser Fall verhalten, wenn der Oldtimer eindeutig als Unikat ausweisbar wäre und die Wiederbeschaffung nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesem Falle würde abgewogen werden, ob eine Erstattung der Reparatur oder Restauration wirtschaftlich zulässig ist, da kein Ersatz durch eine Wiederbeschaffung möglich ist.

Foto:©Archiv

 

 

Die unbefugte Verwendung und / oder Vervielfältigung von redaktionellen oder fotografischen Inhalten von Classic-Car.TV ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Herausgebers ist strengstens untersagt. Auszüge und Links dürfen verwendet werden, sofern Classic-Car.TV mit einem angemessenen und spezifischen Verweis zum ursprünglichen Inhalt, vollständig und eindeutig in Verbindung gebracht wird.

The unauthorized use and/or duplication of any editorial or photographic content from Classic-Car.TV without express and written permission from the publisher is strictly prohibited. Excerpts and links may be used, provided that full and clear credit is given to Classic-Car.TV with appropriate and specific direction to the original content.

Related Articles